Rada Parafialna / Gemeinderat
Członkowie Rady Parafialnej (w kolejności alfabetycznej)
- Piotr Cyga
- Andrzej Łopatniuk
- Piotr Matloka
- Anna Miler
- Dorota Nowak
- Mariusz Plencler
- Sławomir Rękas
- Krystyna Sobczyk
- Anette Steinfeld
- Joanna Śliwa-Nieściór
- Tadeusz Tarnawski
- Ryszard Wójtowicz
Satzung des Gemeinderates
SYNODALORDNUNG FÜR DAS BISTUM LIMBURG
Auszug Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache mit Nebengesetzen
B. Die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache
§ 26 Begriffsbestimmung
(1) Die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache ist eine pastorale Einheit in einem räumlich umschriebenen Gebiet innerhalb des Bistums. In ihr wird die Kirche als Gottesvolk sichtbar und erfahrbar.
(2) Soweit eine Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache das Gebiet des Bistums Limburg überschreitet, gelten die Bestimmungen der §§ 27 bis 38 nur für den im Bistum Limburg gelegenen Teil der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache.
§ 27 Errichtung und Grenzveränderung
Die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache wird vom Bischof errichtet und in ihren Grenzen festgelegt. Er kann ihr den Status einer Personalpfarrei verleihen.
§ 28 Die Leitung der Gemeinde
Der Pfarrer oder ein anderer vom Bischof mit der Leitung der Gemeinde betrauter Priester (im folgenden kurz „Pfarrer“ genannt) leitet die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache kraft seiner Weihe und seiner Beauftragung durch den Bischof. Der Pfarrer leitet die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache im Zusammenwirken mit dem Gemeinderat.
1. DER GEMEINDERAT
§ 29 Begriffsbestimmung
In jeder Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache besteht ein Gemeinderat. Er ist ein von den wahlberechtigten Gliedern der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache gewähltes synodales Gremium. Der Gemeinderat dient der Verwirklichung des Auftrages Jesu Christi in seiner Kirche, insbesondere durch den Aufbau einer lebendigen Gemeinde.
§ 30 Zusammensetzung des Gemeinderates
(1) Dem Gemeinderat gehören an
a) der Pfarrer bzw. der Leitende Priester nach can. 517 § 2 CIC kraft Amtes; die vom Bischöflichen Ordinariat kraft Amtes für die Gemeinde bestellte Bezugsperson; der Pfarrbeauftragte nach can. 517 § 2 CIC;
b) von der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache gewählte Mitglieder, und zwar
in Gemeinden
bis 4000 Katholiken 8 - 12 Mitglieder,
in Gemeinden
über 4000 Katholiken 12 - 16 Mitglieder.
Näheres regelt die „Ordnung für die Wahl der Gemeinderäte in Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Limburg“;
(2) Dem Gemeinderat gehören mit Antrags- und Mitspracherecht, jedoch ohne Stimmrecht an
a) weitere Priester, Ständige Diakone, hauptamtliche pastorale Mitarbeiter, die in der betreffenden Gemeinde mit einem allgemeinen Auftrag eingesetzt sind;
b) die Vorsitzenden der Ortsausschüsse, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 dem Gemeinderat angehören;
c) die Vorsitzenden der Sachausschüsse, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 dem Gemeinderat angehören.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Wahlverfahren sind in der „Ordnung für die Wahl der Gemeinderäte in Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Limburg“ geregelt.
§ 31 Berater
Zu den Sitzungen bzw. einzelnen Punkten der Tagesordnung des Gemeinderates können Berater hinzugezogen werden.
§ 32 Vorstand des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat wählt einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus den in § 30 Abs. 1 Buchst. b genannten Mitgliedern.
(2) Der Pfarrer oder der Pfarrbeauftragte nach can. 517 § 2 CIC, der Vorsitzende des Gemeinderates und sein(e) Stellvertreter bilden den Vorstand.
(3) Der Vorsitzende des Gemeinderates lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
(4) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Gemeinderates vor. Er trägt Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(5) Der Vorsitzende vertritt den Gemeinderat. Er kann von einem anderen gewählten Vorstandsmitglied vertreten werden.
(6) Eine für die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache vom Bischöflichen Ordinariat bestellte Bezugsperson gehört ohne Stimmrecht, jedoch mit Antrags- und Mitspracherecht dem Vorstand an.
§ 33 Aufgaben des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat hat den Auftrag, in den Angelegenheiten, welche die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache betreffen, mitzuwirken. Der Pfarrer und die übrigen Mitglieder informieren sich gegenseitig als Dialogpartner, beraten über alle Angelegenheiten der Gemeinde, fassen gemeinsam Beschlüsse und tragen gemeinsam Sorge für deren Durchführung.
(2) Der Gemeinderat berät und unterstützt den Pfarrer bei der Erfüllung seiner seelsorglichen Aufgaben. Der Pfarrer wird die Wünsche und Anregungen des Gemeinderates bezüglich dieser Aufgaben verwirklichen, sofern nicht seelsorgliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3) Zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören
a) die Mitwirkung bei der Planung des Dienstes der Gemeinde. Der Gemeinderat hat insbesondere
- die Lebenssituation der verschiedenen Gruppen der Gemeinde zu sehen und ihr in der pastoralen und sozialen Arbeit gerecht zu werden;
- eine Rangordnung für die anstehenden Aufgaben zu erstellen;
- das Bewusstsein aller Gemeindemitglieder für die Mitverantwortung zu stärken und ihre Mitarbeit zu aktivieren.
b) die Mitarbeit bei der Durchführung der Gemeindedienste. Der Gemeinderat hat insbesondere
- zur Gestaltung der Gottesdienste Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, beim Gottesdienst mitzuwirken und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an den liturgischen Feiern zu fördern;
- die Zusammenarbeit mit Pfarrgemeinderäten und mit Gemeinderäten anderer Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache zu pflegen;
- den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern;
- den Kontakt zu den dem Gemeindeleben Fernstehenden zu suchen.
c) die Mitverantwortung für freie Gruppierungen, Ökumene, Gesellschaft, Friedensarbeit und Dritte Welt. Der Gemeinderat hat insbesondere
- die Tätigkeit der Vereinigungen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen;
- die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern;
- die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Probleme des Alltags zu beobachten, Vorschläge einzubringen und ggf. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;
- die Verantwortung der Gemeinde für Mission und Entwicklungshilfe wach zu halten und zu fördern.
d) die Unterrichtung der Gemeindemitglieder und der Öffentlichkeit über Proble-
me und Aktivitäten in der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache durch Pfarrbrief, Presse, Rundfunk u. a.
e) die Vertretung von Anliegen der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache in der Öffentlichkeit.
f) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes über die Verwaltung der der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache zur Verfügung stehenden Mittel und die Erörterung des Haushaltsplanes der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache.
g) gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. e SynO die Wahl von bis zu zwei Mitgliedern gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. b SynO in den Pfarrgemeinderat der nach dem 1.1.2012 errichteten Pfarrei, auf dem die Gemeinde anderer Muttersprache ihren Dienstsitz hat. Haben mehreren Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache ihren Dienstsitz auf dem Gebiet der nach dem 1.1.2012 errichteten bzw. neu umschriebenen Pfarrei, wählt der Gemeinderat zwei Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft der Gemeinderäte, die zwei Vertreter in den Pfarrgemeinderat wählt.
Im Pastoralen Raum, der aus mehreren Kirchengemeinden besteht, die Wahl von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. b und SynO in den Pastoralausschuss, von denen eines dem Vorstand des Gemeinderates angehören muss.
Für jedes Mitglied des Pfarrgemeinderates oder Pastoralausschusses kann der Gemeinderat einen Stellvertreter wählen, der das gewählte Mitglied im Verhinderungsfall mit allen Rechten vertritt.
h) in den Bezirken Frankfurt und Wiesbaden die Wahl eines Mitgliedes des Gemeinderates in die Stadtversammlung gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b sowie die Wahl eines Stellvertreters, der dieses Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
i) Vorschlag geeigneter Personen für die Wahlen
- für den Vorsitz der Bezirksversammlung gemäß § 52 Abs. 1 Buchst. b
- für den stellvertretenden Vorsitz der Bezirksversammlung gemäß § 52 Abs. 1
Buchst. c
- in den Bezirkssynodalrat gemäß § 52 Abs. 1 Buchstabe d
- in die Diözesanversammlung gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. b
k) die Wahl von Vertretern des Gemeinderates für den Rat der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache.
§ 34 Arbeitsweise des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat tritt wenigstens einmal im Vierteljahr zusammen. Der Pfarrer bzw. der Pfarrbeauftragte und der Vorsitzende laden mit Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung ein.
(2) Der Gemeinderat muss einberufen werden, wenn der Pfarrer bzw. der Pfarrbeauftragte oder der Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder dies mit Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt. In diesen Fällen genügt die Einladung durch ein Vorstandsmitglied.
(3) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten beraten werden oder der Gemeinderat die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung beschließt.
(4) Die Gesprächsleitung in der Gemeinderatssitzung obliegt in der Regel einem Mitglied des Vorstandes.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der vor allem die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen enthalten sein müssen. Sie bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat und ist im Archiv der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache aufzubewahren.
(6) Die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache ist über die Tätigkeit des Gemeinderates zu informieren.
§ 35 Wirksamkeit der Beschlüsse
(1) Ein in Anwesenheit des Pfarrers gefasster Beschluss des Gemeinderates wird gültig, wenn der Pfarrer nicht aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung bis zum Ende der Sitzung des Gemeinderates unter Angabe der Gründe förmlich widerspricht; der Pfarrer soll jedoch seine Argumente bereits in die Beratung einbringen.
(2) Ein in Abwesenheit des Pfarrers gefasster Beschluss des Gemeinderates wird gültig, wenn der Pfarrer nicht aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Beschlusses, der ihm vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mitgeteilt wird, unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorsitzenden förmlich widerspricht.
(3) Im Falle des Widerspruchs ist der Beschlussinhalt in spätestens drei Wochen erneut zu beraten. Kommt hier keine Einigung zustande, kann der Gemeinderat durch Beschluss die Angelegenheit dem Bischöflichen Ordinariat zur Entscheidung vorlegen; diesem Beschluss kann der Pfarrer nicht widersprechen.
§ 36 Ausschüsse des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat kann für bestimmte Sachgebiete und zur Erfüllung besonderer Aufgaben Sachausschüsse bilden oder Einzelpersonen beauftragen.
(2) In Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache mit mehreren politischen Gemeinden, Stadtteilen oder Ortsteilen kann der Gemeinderat Ortsausschüsse bilden.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat berufen. Sie müssen nicht dem Gemeinderat angehören.
(4) Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden, der Mitglied des Gemeinderates sein soll. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat.
(5) Ausschüsse und Beauftragte handeln im Auftrag des Gemeinderates. Ihre Beratungsergebnisse werden mit Beschlussfassung durch den Gemeinderat wirksam, es sei denn, dass der Gemeinderat einem Ausschuss im Einzelfall Vollmacht zur Beschlussfassung in eigener Verantwortung erteilt hat.
(6) In der Regel sind die Sitzungen der Sachausschüsse nicht öffentlich, die der Ortsausschüsse öffentlich.
2. DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG
§ 37 Gemeindeversammlung
(1) Der Gemeinderat soll wenigstens einmal im Jahr alle Gemeindemitglieder zu einer Gemeindeversammlung einladen.
(2) Aufgabe der Gemeindeversammlung ist es insbesondere,
a) den Tätigkeitsbericht des Gemeinderates entgegenzunehmen, zu diskutieren und dazu Stellung zu nehmen;
b) Angelegenheiten des Gemeindelebens zu besprechen und dem Gemeinderat Empfehlungen für die künftige Arbeit zu geben;
c) über wichtige Fragen des öffentlichen Lebens zu orientieren, zu diskutieren und dazu Stellung zu nehmen.
3. DIE VERWALTUNG DER DER GEMEINDE VON KATHOLIKEN ANDERER MUTTERSPRACHE ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN MITTEL
§ 38 Vermögensverwaltung
(1) Die Mittel der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache und die ihr zufallenden Einnahmen aus Schlüsselzuweisung, freien Kollekten, eventuellen Rücklagen und Spenden (zugewiesene und verfügbare Haushaltsmittel) sind zweckgebundenes Sondervermögen des Bistums Limburg.
(2) Der Vorschlag über die Verwendung dieses Vermögens obliegt dem Vorstand des Gemeinderates. Näheres regelt eine Verordnung.
(3) Der Vorstand beschließt über Etat und Jahresrechnung nach Anhörung des Gemeinderates sowie über den Vorschlag über die Verwendung der Mittel im Einzelfall.
(4) Für eine Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache ohne Gemeinderat bestellt das Bischöfliche Ordinariat einen Vermögensverwalter.